Vorstand 2024
1. Vorsitzender | |||
Frank | Andreas | Anni-Siepe-Str. 30 | 0 25 91 / 89 49 822 |
2. Vorsitzender | |||
Bücker | Bernd | Annie-Siepe-Str. 7 | 0 25 91 / 37 69 |
Kassenwart | |||
Schober | Ludger | Am Hüwel 32 | 0 25 91 / 89 17 98 |
Schriftführer | |||
Schmittat | Oliver | 0 25 91 / 78 76 2 | |
Beisitzer | |||
Bünker | Frank | Dorfbauerschaft 6 | 0 25 91 / 92 27 41 |
Falk | Juri | Am Hüwel 21b | 0 17 3 / 64 14 365 |
Grössing | Heike | Große Busch 5a | 0 25 91 / 70 75 0 |
Havermeier | Marsha | Wieselweg 3 | 0 25 91 / 93 99 91 |
Kortmann | Andre | Gerhart-Hauptmann-Str. 4a | 0 25 91 / 94 85 62 |
Krebber | Thomas | Anni-Siepe-Str. 10 | 0 25 91 / 89 11 07 |
Neugebauer | Maik | Droste-Hülshoff-Str. 38 | 0 25 91 / 89 27 653 |
Overhage | Alexander | Am Hüwel 21c | 0 16 0 / 15 46 438 |
Satzung
Vereinssatzung der „,Hüwelgemeinschaft Ennigkeet Alltied e. V. Seppenrade"
in ihrer Neufassung nach Beschluss der Jahreshauptversammlung am 26. Januar 2003
Vorwort
Im nachfolgenden Satzungswortlaut wurde auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Form bei
der Bezeichnung personenbezogener Ämter verzichtet. Nachfolgend werden jedoch auch alle Frauen gleichberechtigt
angesprochen.
A. Allgemeines
§1 Name, Sitz, Vereinsfarben
(1) Der Verein führt den Namen „Hüwelgemeinschaft Ennigkeet Alltied e. V. Seppenrade" und hat seinen Sitz in
Lüdinghausen, Ortsteil Seppenrade. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüdinghausen unter der VR-Nr. 341 seit
dem 06.02.1976 eingetragen.
(2) Die Vereinsfarben sind gelb und blau.
§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts. Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch:
- Förderung des Sports
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- Pflege des Brauchtums
- Erhaltung der Sport- und Freizeitanlage,,Am Hüwel 22"
- Erhaltung von vorhandenen Kinderspielplätzen
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Hilfspersonal für
Büro und die Sportanlagen (inkl. Vereinsheim) bestellt werden; § 2 Abs. 3 ist zu beachten.
B. Abteilungen des Vereins
§5 Abteilungen des Vereins
(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein und kann eine unbestimmte Zahl von Abteilungen unterhalten.
(2) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig und können nur mit dem Namen des Vereins nach außen
auftreten.
(3) Die Abteilungen werden im Rechtsgeschäftsverkehr nach außen durch den Vereinsvorstand vertreten. Im
Innenverhältnis ist das Eingehen der Abteilungen von Verpflichtungen für den Verein erst nach Abstimmung mit dem
Vereinsvorstand möglich.
(4) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(5) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben und hierüber ihre
Angelegenheiten selbständig regeln. Diese Abteilungsordnungen müssen vom Vereinsvorstand genehmigt werden.
(6) Die Abteilungen können eigene Beiträge erheben und hierdurch ihre finanziellen Angelegenheiten im Rahmen
dieser Satzung selbständig regeln. Die Höhe des Beitrags einer Abteilung kann nur durch deren Mitglieder mehrheitlich
bestimmt werden und bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind
Aufzeichnungen zu führen und unterliegen der Kontrolle des Vereinsvorstandes. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres
(vgl. § 3) sind die Aufzeichnungen dem Vereinsvorstand vorzulegen.
(7) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches
Vermögen im Verein.
C. Mitgliedschaft
§6 Mitglieder
(1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(2) Ist das Mitglied Haushaltsvorstand, so sind der Lebenspartner und deren Kinder des Haushalts automatisch
Mitglieder des Vereins. Die im Haushalt lebenden Kinder des Mitglieds, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18.
Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr in Ausbildung stehen, müssen selbst Mitglied werden. Die Mitgliedschaft
geht bis zur Zahlung des Beitrags nicht verloren (§§ 7 ff sind zu beachten).
(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch einen dafür besonders vorgesehenen Aufnahmeantrag unter Beifügung einer
Einzugsermächtigung für die anfallenden Vereinsbeiträge vorläufig erworben.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb
von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages schriftlich widerspricht. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
(3) Gegen den Beschluss des Vorstands steht der Person das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung zu.
§8 Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von
den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied, das zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
(3) Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben das Recht, an
der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen..
(4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
(5) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Näheres kann in einer vom Vorstand zu erlassenen Ordnung geregelt werden.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet die Interessen und Aufgaben des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
(3) Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder i.S.d. § 6 (2) der Satzung sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§10 Beitrag
(1) Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
(2) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen
Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
§11 Austritt
(1) Die Mitgliedschaft ist nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
möglich.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 12 Ausschluss
(1) Durch Beschluss des Vorstandes, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane
b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d) Nichtzahlung des Beitrags
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der
Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
D. Organe des Vereins
§ 13 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) Der geschäftsführende Vorstand
b) Der Vorstand
c) Die Mitgliederversammlung
§ 14 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus drei Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem
Kassenwart.
(2) Ihnen obliegt die Leitung der inneren Vereinsangelegenheiten und sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Vorstands im Sinne des §
15 der Satzung.
(3) Der Kassenwart hat die Kassen- und Bankgeschäfte zu erledigen. Er hat hierüber Aufzeichnungen zu führen, mit
Ablauf des Geschäftsjahres die Konten abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 19) zur Überprüfung
vorzulegen.
(4) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nur im Einzugsgebiet der Hüwelgemeinschaft wohnhafte
Mitglieder sein.
§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwölf Personen und setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem geschäftsführenden Vorstand; siehe § 14 der Satzung
b) dem Schriftführer, er besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen. Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen
c) dem Sportwart; ihm unterliegt die Koordination des gesamten sportlichen Betriebs
d) dem Hauswart; ihm unterliegt die Überwachung und Verwaltung des Vereinshauses einschließlich des
Inventars
e) den Beisitzern; sie wirken im Vorstand u.a. in Vertretungsfunktionen mit und sollen zu allen nicht besonders
erwähnten Aufgaben herangezogen werden
(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Sämtliche
Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Es werden jährlich vier
Vorstandsmitglieder turnusgemäß nach Ablauf der dreijährigen Vorstandstätigkeit gewählt. Eine Wiederwahl ist
grundsätzlich möglich.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus und stehen daher mehr als vier Personen zur Wahl, verlängert sich die
Amtszeit eines amtierenden Vorstandsmitglieds um höchstens ein Jahr, bis der Wahlturnus von vier
Vorstandsmitgliedern erreicht ist. Der Vorstand hat hierüber einen Beschluss zu fassen.
(4) Der Vorstand wählt in der ersten Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte:
a) den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden
b) den Kassenwart und seinen Vertreter
c) den Schriftführer und seinen Vertreter
d) den Sportwart und seinen Vertreter
e) den Hauswart und seinen Vertreter
soweit die Ämter neu zu besetzen sind. Die Amtszeit entspricht dem Wahlturnus.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt Vereinsordnungen (z.B. Hausordnung, Platzordnung etc.) bei Bedarf zu erlassen. Alle
Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.
(6) Mitglieder des erweiterten Vorstandes können nur im Stadtbezirk Lüdinghausen wohnhafte Mitglieder sein.
§ 16 Vorstandssitzung
(1) Der Vorstand hält regelmäßig - mindestens vierteljährlich - eine Sitzung ab. Der 1. Vorsitzende - oder bei
Verhinderung sein Vertreter - lädt unter Nennung einer Tagesordnung zur Vorstandssitzung ein. Eine Vorstandssitzung
muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorsitzenden - bzw. bei Verhinderung sein Vertreter - den Ausschlag.
§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Januar oder Februar statt.
(2) Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts über das vergangene Jahr und des Protokolls der letzten
- Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Genehmigung der vom Vorstand vorzuschlagenden Mitgliederbeiträge
- Wahl von Vorstandsmitgliedern
- Wahl der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung
- Verwendung des Vereinsvermögens
- alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten sowie über die nach Satzung
übertragenen Aufgaben
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der
Tagesordnung durch die örtliche Presse erfolgen.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes stimmberechtigte Mitglied acht Tage vor der Versammlung beim
1. Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung stellen. Anträge die den normalen Geschäftsverlauf betreffen, können
während der Mitgliederversammlung gestellt werden.
(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
(6) Die Wahlen oder Abstimmungen haben geheim zu erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied diesen Antrag
stellt.
(7) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschluss- Fassung mit einfacher
Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Beschlüssen über die
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen (vgl. § 15).
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter
Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 19 Kassenprüfer
(1) Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei
Kassenprüfern. Diese prüfen auf Einladung des Kassenwarts rechtzeitig zur ordentlichen Mitgliederversammlung die
gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Belegen und Buchungsunterlagen des zurückliegenden Geschäftsjahres, geben
dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis der Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand (§ 15) nicht angehören.
(2) Die Kassenprüfer werden für die Prüfung von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren gewählt, wobei jeweils
ein Kassenprüfer jährlich neu gewählt wird.
E. Schlussbestimmungen
§20 Haftpflicht
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nur in Höhe der abgeschlossenen Haftpflicht- und
Gruppenversicherungen. Zusätzliche Kosten, Ersatzansprüche, Sachschäden und Sachverluste werden vom Verein nicht
übernommen.
§21 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die
sonstige Beschlüsse nicht fasst.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Einladung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder und
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. § 17 ist zu beachten.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren bestellt.
Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff BGB.
(4) Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Lüdinghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Seppenrade zu
verwenden hat.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Durch die vorstehende beschlossene Satzung erlischt die bisher gültige Satzung; eingetragen am 06.02.1976.
Lüdinghausen, den 26. Januar 2003
Unterschriften (vgl. § 59 Abs. 3 BGB)
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Alte Vorstandslisten
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